Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

a. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der AAB Die Raumkultur GmbH & Co. KG (nachfolgend: AAB) und dem Kunden umfassend.

b. Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen AAB und ihren Kunden, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde.

c. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt AAB nicht an. Dies gilt auch dann, wenn AAB abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Gegenstand des Vertrages / Vertragsschluss

a. Gegenstand des Vertrages mit den Kunden sind raumplanerische Leistungen wie beispielsweise Entwurf und die Planung von Gestaltungs- und Einrichtungskonzepten, Bauleitung und Bauorganisation, Erstellung und Lieferung von Mobilien sowie entsprechende Ausführungs- und Designleistungen. Die vertragsspezifischen, von AAB zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den einzelnen Angeboten/Auftragsbestätigungen, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen. Die Angebote von AAB verstehen sich freibleibend. Besondere Ausführungswünsche sind vom Kunden bei Auftragsvergabe in schriftlicher Form anzugeben.

b. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Kunden zustande. Die Auftragserteilung erfolgt auf Grundlage des zeitlich letzten Angebotes (in der Regel Auftragsbestätigung) von AAB in schriftlicher Form per Fax, E-Mail oder Briefpost. Eine Auftragserteilung per E-Mail ist auch ohne Unterschrift des Kunden für diesen bindend.

c. Gehört zum Leistungsumfang die Lieferung von Waren, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von AAB durch ihre Zulieferer. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von AAB zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert.

d. Mündliche oder fernmündliche Nebenabreden oder Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertragspartnern von AAB, die über den schriftlichen Vertrag hinaus gehen, bedürfen stets zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AAB.

e. Vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen und/oder gewünschte Mehrleistungen stellen neue Aufträge dar, welche gesondert zu vergüten sind, sofern AAB hieraus ein Mehraufwand erwächst.

f. Planungs-, Beratungs- und Organisationsleistungen werden nur aufgrund einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung und nur gegen gesonderte Vergütung erbracht. Eine Verrechnung dieser Leistungen mit anderen Leistungen von AAB (beispielsweise Umsetzungs-/Durchführungsleistungen) ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3. Leistungsumfang und Qualität

a. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Auftrag und der darin erhaltenen Leistungsbeschreibung. AAB ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

b. Die beschriebenen Eigenschaften gestalterischer Leistungen wie beispielsweise Designleistungen werden nur im Rahmen der notwendigen Gestaltungsfreiheit zugesichert. Eine Abnahme darf in diesem Fall nicht aus gestalterisch/künstlerischen Gründen verweigert werden.

c. Inhalte und/oder Abbildungen aus von AAB angefertigtem oder vorgelegtem Katalog-, Prospekt- oder sonstigen Anschauungsmaterial sind grundsätzlich unverbindliche Eigenschaftsangaben. Abweichungen der von AAB erbrachten Leistungen hinsichtlich Form, Farbgebung, Material oder Gewicht von Inhalten und/oder Abbildungen stellen lediglich dann Mängel dar, soweit hierdurch vom Inhalt des erteilten Auftrages wesentlich abgewichen wird.

d. Messbare Werte in den Leistungsbeschreibungen sind als Eigenschaftsangaben mit einer Toleranz von +/- 10% zu verstehen. Abweichungen innerhalb dieses Rahmens stellen nur Mängel dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder eine exakte Einhaltung des Wertes für den Inhalt des Auftrages wesentlich ist.

4. Preise / Vergütung

a. Der Preis für die Leistungen und/oder Warenlieferungen von AAB ist der im Angebot genannte Preis. Enthält das Angebot lediglich eine Circa-Preisangabe, gilt eine Unter- oder Überschreitung des genannten Circa-Preises um bis zu 15% als vereinbart. Der endgültige Preis ergibt sich in diesem Fall aus der Rechnungsstellung.

b. Sofern AAB nicht mit der Ausführung von erbrachten Planungsleistungen beauftragt wird, ist eine Erbringung der Ausführungsleistungen durch Dritte bei Auftragserteilung zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Andernfalls ist AAB berechtigt, eine angemessene und über die bereits vereinbarte hinausgehende Vergütung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass AAB mit der Ausführung von erbrachten Planungsleistungen beauftragt wird, aber eine Durchführung der Ausführungsleistungen durch AAB nach einer Stornierung/Kündigung des Auftrages oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgt.

c. Sämtliche Preise (auch beispielsweise Montagekosten, Lieferung von Sonderteilen oder sonstige zu vergütende Leistungen) verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

d. AAB ist berechtigt, für erbrachte Teilleistungen (bspw. nach Abschluss der Planungsleistungen) angemessene Abschlagszahlung zu fordern. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen.

e. AAB ist darüber hinaus berechtigt, angemessene Vorauszahlungen (in der Regel zwischen 50% und 70% der Auftragssumme) zu verlangen.

5. Zahlungsbedingungen

a. Der Rechnungsbetrag ist sofort mit Eingang der Rechnung beim Kunden ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, soweit sich aus dem Angebot kein anderes Zahlungsziel ergibt.

b. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Leistet der Kunde sodann nach Setzen einer angemessenen Frist, in der Regel 7 Tage, keine Zahlung, hat dies die Fälligkeit sämtlicher Forderungen, die AAB gegen den Kunden zustehen, zur Folge. In diesem Fall ist AAB darüber hinaus berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen und/oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

c. AAB ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden Verzugszinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleiben hiervon unberührt. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, gilt dies mit der Maßgabe, dass die Höhe der geltend zu machenden Verzugszinsen 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.

d. Zu einer Bezahlung mit Wechsel ist der Kunden lediglich dann berechtigt, wenn dies ausdrücklich mit AAB vereinbart wurde und der Wechsel diskontierfähig ist. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem AAB über den Gegenwert verfügen kann. Diskontprovisionen-, -zinsen und -spesen gehen stets zu Lasten des Kunden.

e. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von AAB anerkannt wurden. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.

6. Versand und Gefahrtragung

a. Sämtliche Versandkosten für Lieferungen sind vom Kunden zu tragen.

b. Verpackungskosten sind ebenfalls stets vom Kunden zu tragen und werden von AAB zum Selbstkostenpreis berechnet.

c. Der Versand zu liefernder Waren erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn ein Versand durch AAB selbst erfolgt und/oder zusätzlich die Montage dieser Waren durch AAB vereinbart wurde.

d. Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund eines Verschuldens des Kunden verzögert oder befindet sich der Kunde im Verzug mit der Annahme der Ware und/oder Leistung, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden.

e. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht im Zeitpunkt der Anlieferung/Übergabe, beim Versendungskauf mit Auslieferung der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers auf den Kunden über, oder, wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, zu dem Zeitpunkt, zu dem AAB die Ware anbietet.

7. Liefer- und Leistungszeit, Verzug

a. Liefer- und Leistungstermine oder –fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

b. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen beginnen frühestens mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum oder, sofern vereinbart, mit dem Tag des Eingangs bzw. Vorliegens einer vereinbarten Vorauszahlung oder sonst von Kunden zu erbringenden Leistungen.

c. Von AAB genannte und/oder vereinbarte Lieferdaten beziehen sich stets auf den Tag, an dem die Ware bei AAB oder ihren Erfüllungsgehilfen versandt werden.

d. AAB ist zur Teillieferung und Teilleistung in einem für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.

e. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsterminen oder -fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden wie z. B. Die Erbringung von erforderlichen Informationen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht vollständig und/oder rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Die gilt nicht, soweit AAB die Verzögerung zu vertreten hat.

f. Bei höherer Gewalt oder bei AAB, ihren Zulieferern oder von ihr beauftragten Subunternehmern eintretenden unvorhersehbaren und unvermeidbaren Umständen wie behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Aussperrungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verkehrsbeschränkungen, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen von AAB, ihren Zulieferern oder von ihr beauftragten Subunternehmern nicht zu vertretenden Hindernissen, die AAB ohne eigenes Verschulden vorübergehend darin hindern, die vertragliche vereinbarte Leistung zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin oder innerhalb einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zu erbringen, verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine und –fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung auf den Zeitpunkt-/raum nach Wegfall der Leistungsstörung. Bei Vorliegen solcher Umstände wird AAB den Kunden unverzüglich hierüber informieren.

g. Gerät der Kunde hinsichtlich einzelner Teile oder des gesamten Auftrags in Annahmeverzug, ist AAB nicht zur Lieferung und/oder Leistung weiterer Teile des Auftrages verpflichtet. AAB ist weiter berechtigt, den Ersatz des entstandenen Schadens und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

h. Bei Vereinbarungen, vom Kunden bestellte Waren auf Abruf lieferbereit zu halten, wird AAB die Ware, sofern nicht anders vereinbart, einen Monat auf Abruf bereit halten. Die Lagerung erfolgt in diesem Fall auf Gefahr des Kunden. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung seitens AAB besteht nicht. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Abruf des Kunden, geht hierdurch entstandener oder entstehender Mehraufwand (bspw. Kosten für Entsorgung, Lagerung usw.) zu Lasten des Kunden. In diesem Fall ist AAB außerdem berechtigt, ohne weitere Fristsetzung Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

8. Abnahme und Gewährleistung

a. Alle Leistungen von AAB (auch Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen usw.) sind vom Kunden nach Erhalt zu überprüfen. Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, in der Regel innerhalb von drei Werktagen, gegenüber AAB schriftlich geltend zu machen. Gleiches gilt für verdeckte Mängel ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung. Bei verspäteter Anzeige und Verletzung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Die Leistung gilt in diesem Fall als abgenommen. Dies gilt nicht, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt.

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, hat dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen gegenüber AAB schriftlich geltend zu machen. Bei verspäteter Anzeige gilt die Leistung als abgenommen.

b. Nach Abschluss sämtlicher von AAB im Rahmen der jeweiligen Vertragsdurchführung zu erbringenden Leistungen wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt. Der Inhalt dieses Protokolls ist für beide Parteien bindend.

c. Bei berechtigten Mängelrügen ist AAB nach ihrer Wahl zunächst zur Ersatzlieferung-/herstellung oder Nachbesserung verpflichtet, es sei denn, dass AAB aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Für die Nachbesserung ist AAB eine angemessene Frist einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

d. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mängelgewährleistung bei Bauwerken, eingebauten Baumaterialien, bauwerksbezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen) längere Fristen vorschreibt oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt und das Gesetz längere Fristen vorschreibt.

e. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch AAB nicht. Herstellergarantien blieben hiervon unberührt.

f. Sofern eine Selbstmontage durch den Kunden vereinbart wurde, gelten ergänzend die Regelungen der mitgelieferten Montageanleitung und die Hinweise in den einzelnen Angeboten. Bei fehlerhafter Montage durch den Kunden und/oder wenn der Kunde Montagehinweise nicht beachtet, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass der Kunde eine von AAB erbrachte oder zu erbringende Montageleistung selbst durchführt oder durch Dritte durchführen lässt und/oder an ihr Veränderungen vornimmt oder vornehmen lässt sowie für Mängel, die durch eine übermäßige Inanspruchnahme durch den Kunden und/oder eine unsachgemäße Verwendung entstehen.

9. Besonderheiten und Pflichten des Kunden bei Montageleistungen / Bauleistungen

a. Montage- und Bauleistungen sind stets gesondert zu vergüten und zu vereinbaren. Diese sind nicht in vereinbarten anderen Leistungen der AAB (wie bspw. Warenlieferungen) enthalten.

b. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzung für eine zügige Montage-/Bauleistung vorliegen, das heißt dass alle örtlichen Voraussetzungen gegeben und die erforderlichen Anschlüsse und Strom vorhanden sind sowie darüber hinaus die vereinbarten Montage- bzw. Bauleistungsbedingungen vorliegen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

aa. die Räume vollständig leer sind und die Leistungen von AAB beispielsweise auch nicht durch andere Handwerker behindert werden;

bb. die Räume einen ebenen und tragfähigen Boden aufweisen;

cc. Anschlüsse für Strom und Wasser vorhanden sind sowie notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden;

dd. Abfallcontainer mit ausreichend Fassungsvermögen bereitgestellt sind;

ee. die Räume beheizt, ausreichend beleuchtet und besenrein zur Verfügung stehen;

ff. Anfahrtsmöglichkeiten mit LKW/PKW einschließlich Anhänger sicher gestellt sind.

c. AAB ist berechtigt, die Ausführung der Montage/Bauleistung solange zu verweigern, bis die Räume, in denen die vereinbarte Montage- oder Bauleistung durchgeführt werden soll, die vereinbarten Montage-/Bauleistungsbedingungen erfüllen. Ergeben sich bauseitig bedingte oder andere dem Kunden zuzurechnende Unterbrechungen oder Verzögerungen der Montage/Bauleistung, gehen erhöhte Materialkosten und zusätzliche Arbeitsstunden zulasten des Kunden. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen verschieben sich in diesem Fall um die Dauer der Unterbrechung/Verzögerung.

d. AAB ist nicht verpflichtet, die Räume nach Abschluss der Montage-/Bauarbeiten zu reinigen. Insbesondere ist AAB nicht verpflichtet, Verpackungsmaterialien zurückzunehmen oder zu entsorgen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

e. Die Räumlichkeiten und Grundstücke, innerhalb derer die vereinbarten Montage-/Bauleistungen durchgeführt werden, sind vom Kunden verschlossen zu halten und gegen Einbruch/Diebstahl zu sichern. Der Kunde haftet vollumfänglich für den Eintritt von Schäden, die AAB oder ihren Erfüllungsgehilfen, Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern oder Vertretern aufgrund ungenügender Sicherung an Betriebsmitteln (wie beispielsweise Maschinen oder Werkzeuge) entstehen.

f. AAB ist berechtigt, für Wartezeiten, die nicht im Verantwortungsbereich von AAB liegen, die zusätzlich anfallenden Kosten zu berechnen. Gleiches gilt für auf Wunsch des Kunden durchgeführte Montageleistungen an Sonn- und Feiertagen.

10. Urheberrecht und Nutzungsrechte

a. Alle Leistungen von AAB, Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen und ähnliches unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, wie beispielsweise die sogenannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Regelungen der §§31 ff. und §§97 ff. UrhG.

b. Eine Änderung und/oder Weitergabe der Leistungen gemäß Ziffer 10 a. ist dem Kunden nicht grundsätzlich nicht gestattet.

c. AAB räumt dem Kunden die uneingeschränkten Nutzungsrechte ein. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

d. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

e. Vorschläge des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.

f. Die Leistungen von AAB dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus oder die Weitergabe an Dritte, Reproduktion oder Nachahmung der Leistungen ohne die ausdrückliche Einwilligung von AAB ist nicht gestattet. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen berechtigt AAB, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf einen darüber hinausgehenden Schadensersatz angerechnet.

g. AAB ist berechtigt, auch nach Beendigung des Auftrages die Räumlichkeiten des Kunden in Abstimmung mit dem Kunden zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen und diese zu Referenzzwecken mit schriftlicher Beschreibung zu nutzen.

h. AAB hat das Recht, auf Ablichtungen, Abbildungen oder in Veröffentlichungen der Leistungen in geeigneter Form als Urheber genannt zu werden.

11. Planungsunterlagen und Bildmaterial der AAB

  1. An sämtlichen Planungs- und Gestaltungsunterlagen, insbesondere Abbildungen, Bauvorlagen, Präsentationen, Projektskizzen, Gestaltungs- und Einrichtungskonzepten, Katalogen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend gemeinsam: Unterlagen), die an den Kunden weitergegeben werden, behält sich AAB das Eigentum und sämtliche Nutzungsrechte vor, soweit diese nicht gemäß Ziffer 10 an den Kunden übertragen wurden.
  2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Übergabe der Originale; soweit vertraglich vereinbart erhält der Kunde die Unterlagen in Abschrift oder, soweit sie in digitaler Form erstellt wurden, erhält der Kunde die Unterlagen in einem Dateiformat, das eine Veränderung der Inhalte nicht zulässt (z.B. pdf-Format).
  3. Nach einer Stornierung/Kündigung des Auftrages oder soweit eine Durchführung des Auftrages aus sonstigen Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgt oder ein Auftragsverhältnis bereits nicht zustande kommt, ist dem Kunden eine weitere Verwendung der von AAB erstellten Unterlagen nicht gestattet. Der Kunde hat die Unterlagen in diesem Fall unverzüglich an AAB zurückzugeben.
  4. Eine Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen seitens AAB besteht nicht.

12. Notwendige Unterlagen und Genehmigungen

a. Der Kunde hat sämtliche etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen (bspw. denkmalschutz- oder baurechtliche Genehmigungen wie Nutzungsänderungen) für die Abwicklung oder Durchführung des Auftrages auf seine Kosten einzuholen. Verzögerungen aufgrund nicht vorhandener oder verspätet erhaltener behördlicher Genehmigungen gehen zulasten des Kunden. Auf Verlangen hat der Kunde AAB erteilte Genehmigungen vor Beginn der Ausführung des Auftrags nachzuweisen.

b. Soweit erforderliche behördliche Genehmigungen nicht erteilt, widerrufen oder zurückgenommen werden, bleiben die vertraglichen Ansprüche von AAB hiervon unberührt. Insbesondere bleibt der Käufer zur Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten weiter verpflichtet. Wird AAB die Ausführung des Auftrages unmöglich, weil erforderliche behördliche Genehmigungen nicht erteilt, widerrufen oder zurückgenommen wurden, ist AAB berechtigt, zusätzlich zu der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und/oder getätigte Aufwendungen dem Kunden 25 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

c. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und sonstige vertragliche Genehmigungen (wie bspw. Zeichnungen oder Verträge) zum vereinbarten Zeitpunkt vorliegen. Verzögerungen aufgrund verspätet oder unvollständig vorgelegter Unterlagen oder vertraglicher Genehmigungen gehen zulasten des Kunden.

d. Soweit der Kunde AAB im Rahmen der Durchführung des Auftrages Materialien wie beispielsweise Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Logos oder sonstige Unterlagen (nachfolgend gemeinsam: Materialien) zur Erbringung der Leistung zur Verfügung stellt, versichert der Kunde, die für die Leistungserbringung erforderlichen Verwertungs-/Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch eine Verwendung der Materialien keine Urheber- und Nutzungsrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde überträgt AAB die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien.

e. Der Kunde hat bei angemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten zu gewährleisten, dass auch eine gegebenenfalls erforderliche Mitwirkungshandlungen des Vermieters/Verpächters rechtzeitig und vereinbarungsgemäß erbracht werden. Verzögerungen aufgrund unterbliebener Mitwirkungshandlungen des Vermieters/Verpächters gehen ebenfalls zulasten des Kunden.

13. Mitwirkungspflichten

a. Mehraufwand, der daraus zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist, geht zulasten des Kunden und kann von AAB gesondert in Rechnung gestellt werden.

b. Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen zur Mitwirkung, ist AAB berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder zurückzutreten.

14. Eigentumsvorbehalt

a. AAB behält sich bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung , die AAB jetzt oder zukünftig zustehen, das Eigentum an der Ware vor.

b. Der Kunde verpflichtet sich vor einer vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gelieferte Waren pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

c. Die Verarbeitung, Umbildung oder untrennbare Vermischung der gelieferten Ware durch den Kunden wird, sofern diese vor einer vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung erfolgt, in jedem Fall für AAB vorgenommen. Sofern die gelieferte Ware vor einer vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit anderen Gegenständen oder Sachen bearbeitet oder untrennbar vermischt wird, so erwirbt AAB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen oder Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde AAB anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

d. Soweit der Kunde oder AAB Waren mit einem Grundstück (Grund und Boden) verbinden oder in ein Gebäude einfügen, erfolgt dies vor einer vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung lediglich zu einem vorübergehenden Zweck.

e. Vor einer vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung wird der Kunde bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware, insbesondere bei Pfändungen, auf das Eigentum von AAB hinweisen und AAB unverzüglich benachrichtigen. Gleiches gilt für etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware sowie einen Besitzwechsel der Ware.

e. Vorstehende Regelungen gelten für Kunden, bei denen es sich um Verbraucher handelt, nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und mit der Maßgabe, dass AAB sich das Eigentum nur insoweit vorbehält, als dass sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertrag beglichen sind.

15. Stornierung / Kündigung

Der Kunde hat das Recht, innerhalb 1 Woche nach Vertragsschluss den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall behält sich AAB das Recht vor, 25 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen, soweit mit der Umsetzung des Auftrages noch nicht begonnen wurde. Andernfalls wird die erbrachte Leistung nach dem bis zum Zeitpunkt der Stornierung getätigtem Aufwand abgerechnet, mindestens jedoch in zuvor genannter Höhe.

16. Haftung

a. AAB haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet AAB nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss ausgeschlossen.

b. Soweit der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung von AAB beruhen, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

c. Jegliche Haftung von AAB für Ansprüche, die auf Grund einer Verwendung der durch den Kunden zur Verfügung gestellten Materialien geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass AAB wegen der Verwendung dieser Materialien selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde AAB schad- und klaglos. Der Kunde hat AAB finanzielle und sonstige Nachteile (immaterielle Schäden) zu ersetzen.

d. Für höhere Gewalt (wie zum Beispiel Streiks, Naturereignisse, Kriege), unverschuldete Arbeitskampfmaßnahmen und Eingriffe von dritter Seite auf die Leistung, die nicht der Kontrolle von AAB unterliegen, über nimmt AAB keine Haftung. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse in fremden Betrieben eintreten, derer sich AAB zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient.

e. Soweit die Schadenersatzhaftung von AAB gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

f. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

17. Schlussbestimmung

a. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Berlin vereinbart, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt. AAB ist jedoch nach ihrer Wahl berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn-/oder Geschäftssitz zu verklagen.

b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

c. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und sind grundsätzlich unverbindlich und im Zweifel unwirksam. Zur Änderung der Schriftformklausel ist die Schriftform notwendig.

d. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Stand 10.10.2011